Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 45 Kraftstoffbehälter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/45#abs-1 (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/45#abs-1a (1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/45#abs-2 (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/45#abs-3 (3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/45#abs-4 (4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45 StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 25.07.2018 – 12 LC 150/16
- VG Aachen, 05.11.2013 – 2 K 1310/12Zitiert von 4
- VG Aachen, 06.07.2012 – 2 L 156/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
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